Kinderbetreuungskosten in Ihrer Einkommen- steuererklärung 2006
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 neu geregelt.
Ab 2006 enthält das Steuerrecht vier verschiedene Regelungen, nach denen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können. Je nach Lebenssituation der zusammenlebenden Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils sind Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wie (1) Betriebsausgaben bzw. (2) Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie erwerbsbedingt sind oder als (3) Sonderausgaben bei privater Veranlassung. Einen Sonderausgabenabzug gibt es auch für sog. Kindergartenkinder zwischen 3 und 6 Jahren. Kosten für die Betreuung im Haushalt der Eltern können in bestimmten Fällen im Rahmen der Steuervergünstigung für (4) haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen geltend gemacht werden.
Ohne Altersbegrenzung sind Kinderbetreuungskosten für Kinder abzugsfähig, die an einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 2007 des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden, die es ihnen nicht erlaubt sich selbst zu unterhalten.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuung
Diese Regelung gilt für den alleinerziehenden Elternteil, wenn dieser erwerbstätig ist oder für zusammenlebende Eltern, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Durch die berufliche Tätigkeit bedingte Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre sind ab 2006 bei Selbständigen wie Betriebsausgaben und bei Arbeitnehmern wie Werbungskosten abzugsfähig. Anerkannt werden 2/3 der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Bei Arbeitnehmern können die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden, wenn keine höheren Werbungskosten als 920 EUR nachgewiesen werden.
Als Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, auch Mini-Jobs und Teilzeitbeschäftigung. Wird die Erwerbstätigkeit (z.B. durch Arbeitslosigkeit) unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.
Betreuung wegen Ausbildung, Behinderung oder Krankheit der Eltern
Betreuungskosten wegen Ausbildung, Behinderung oder Krankheit der Eltern sind für Kinder bis 14 Jahre als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Alleinerziehenden kommt es darauf an, ob sie selbst in Ausbildung, behindert oder krank sind. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide jeweils eine der Voraussetzungen erfüllen. Ein Sonderausgabenabzug ist zudem auch möglich, wenn ein Elternteil in Ausbildung, behindert oder krank und der andere erwerbstätig ist.
Eine Krankheit wird als Grund nur akzeptiert, wenn sie innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden hat oder unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintritt. Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung wird kein Grad der Behinderung verlangt.
Betreuung für Kindergartenkinder
Kindergartenbeiträge und sonstige Betreuungskosten für sog. Kindergartenkinder zwischen 3 und 6 Jahren werden ohne weitere persönliche Voraussetzung als Sonderausgaben berücksichtigt.
Kinderbetreuung im eigenen Haushalt
Erfolgt die Kinderbetreuung im Haushalt der Eltern (z. B. durch eine Kinderfrau oder Tagesmutter), ist grundsätzlich eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen möglich. Dies ist nur der Fall, wenn eine Berücksichtigung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten oder als Sonderausgaben nicht in Betracht kommt. Das heißt im Klartext: Nur folgende Eltern (Alleinerziehende oder zusammenlebende Eltern) können eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen beanspruchen:
- Alle Eltern für Kinder, die älter als 14 Jahre sind (z.B. für Kosten der Hausaufgabenbetreuung)
- Alle Eltern, die die Voraussetzungen für den Abzug von Betreuungskosten wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben nicht erfüllen (das sind insbesondere Alleinverdiener-Familien) während der Zeit, in der sie keine Steuervergünstigung für Kindergartenkinder erhalten, also für Kinder bis zur Vollendung des 3. und nach Vollendung des 6. Lebensjahres.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Dem Steuerpflichtigen, der die Kosten geltend macht, muss Kindergeld (oder ein Kinderfreibetrag) zustehen. Begünstigt sind leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, nicht dagegen Stiefkinder oder Enkel. Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig (z. B. in einem Internat) untergebracht sein.
Welche Aufwendungen sind als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Abzugsfähig sind Aufwendungen für:
- Unterbringung von Kindern in Ganztagspflegstellen, Kindergärten, Kinderheimen, Kinderhorten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten
- Betreuung der Kinder durch Babysitter, Tagesmütter, Wochenmütter, Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Kinderschwestern, Haushaltshilfen soweit sie Kinder betreuen.
- Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.
Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abziehbar.
Wie sind die Kinderbetreuungskosten nachzuweisen?
Kinderbetreuungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung durch einen Kontobeleg nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch ein Bescheid über die Höhe von Kindergartengebühren. Barzahlungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn eine Quittung vorliegt.
In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig?
Egal ob es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten oder um als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen handelt, sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abzugsfähig. Das Gesetz macht hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Kosten keinen Unterschied zwischen Alleinerziehenden und zusammenlebenden Eltern. Ein alleinerziehender Elternteil kann ebenfalls 4.000 EUR geltend machen.
Es handelt sich um einen Jahres-Höchstbetrag, der nicht anteilig gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorliegen. Es sind allerdings nur die Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, die während des begünstigten Zeitraums entstanden sind.
Willi Kreh – Steuerberater
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