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Die Fachkommission Recht im DVWO informiert: Vorsicht bei Werbung für Kinesiologie

In einer im August 2014 veröffentlichten Entscheidung befasst sich das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13) mit der Werbung für kinesiologische Behandlungsverfahren. Das Gericht urteilte, dass fachlich umstrittene Wirkungsangaben in den werblichen Aussagen einer Kinesiologin unzulässig sind, wenn nicht gleichzeitig die Gegenmeinung erwähnt wird.

Die Kinesiologin bietet in ihrer Praxis „begleitende Kinesiologie“ und „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ an. Auf ihrer Internet-Seite warb sie u.a. mit den Aussagen:

„Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; … Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; … Linderung bei körperlichen Beschwerden; … Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; … mit dem Anwendungsgebiet … Narbenstörungen, … Migräne, … Rückenschmerzen, … Verdauungsprobleme, … Menstruationsschmerzen, … Entgiftung, … Burnout, … Schlafstörungen, … Nervosität, … Depressionen, … mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird … Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an.“

Und „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ bewarb sie mit „Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“.

Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen irreführend und somit als unzulässige Heilmittelwerbung einzustufen seien. Obwohl die Kinesiologin keine Heilung von Krankheiten verspreche, suggeriert sie aber gleichwohl, dass die von ihr angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/ therapeutischen Behandlung zur Linderung der genannten Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen können und insoweit eine Wirkungsmöglichkeit bestehe.

Die Kinesiologin wies in ihrer Internetwerbung nicht deutlich auf die Gegenmeinung hin. Dass die versprochenen Vorteile und der Nutzen der Kinesiologie zumindest von Teilen der medizinischen Wissenschaft nicht anerkannt werden, stellt sie in ihrer Werbung nicht deutlich heraus. Wegen der strengen Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes müssen die getätigten Aussagen aber wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Ein dahingehender Nachweis für die Kinesiologie ist aber nicht erfolgt.

Die Aussagen der Entscheidung lassen sich auch auf viele andere Bereiche der „alternativen“ (Heil-) Methoden übertragen. Zu denken ist hier insbesondere an NLP-Anwender, die den Abbau von Angstzuständen versprechen oder an EMDR-Coaches, wenn es um Traumabehandlung geht.

Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann, Hannover

achim.zimmermann@roemermann.com



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