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Außergewöhnliche Belastungen – Abzugsfähigkeit bei der Einkommensteuer

(WKr) Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung ist in zwei Gruppen zu unterscheiden:

§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

§ 33a und § 33b Einkommensteuergesetz (EStG)
Höchst- und Pauschbeträge für einzelne, herausgegriffene Gruppen.

Die zwei Gruppen unterscheiden sich in dem Punkt, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art § 33 EStG es keine Höchstbeträge für den Abzug gibt. Allerdings werden hier die Aufwendungen um die sogenannten „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt.
Bei § 33a und § 33b EStG ist die Höhe des zulässigen Abzuges durch die jeweiligen Höchst- und Pauschbeträge begrenzt. Hier verzichtet das Gesetz auf den Abzug der zumutbaren Belastung.

Allgemeine Angaben
Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
In Sonderfällen können Sie die außergewöhnlichen Belastungen in ein anderes Jahr vor- oder zurück-schieben. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich hohe außergewöhnliche Belastungen im Jahr der Zahlung nur zum kleinen Teil steuerlich auswirken. In einem Urteil vom 06.08.2013 des Finanzgerichtes Saarland kommt eine Verteilung dieser Kosten aus Billigkeitsgründen bis zu 5 Jahre in Betracht.
In solchen Fällen ist beim Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme zu beantragen mit dem Bezug zu § 163 Abgabenordnung.

Werden die Aufwendungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen die jemanden entstanden sind mit der Erstattung von dritter Seite zu kürzen.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art – § 33 EStG

Unter diesen Punkt fallen Belastungen die Ihnen auf Grund außergewöhnlicher und im Grunde und Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen entstehen.
Sie sind belastet, wenn Sie ein persönliches Ereignis zu diesen Ausgaben zwingt.
Der Teil der die zumutbare Belastung übersteigt wird bei Ihrer Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

In folgender Aufstellung können Sie Ihren Prozentsatz für die zumutbare Belastung entnehmen:

Steuerpflichtige nicht verheiratet ohne Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    5%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR       6%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 7%

Steuerpflichtige verheiratet ohne Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    4%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR       5%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 6%

Steuerpflichtige verheiratet mit einem oder zwei Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    2%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR       3%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 4%

Steuerpflichtige verheiratet mit drei oder mehr Kindern:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    1%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR       1%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 2%

Kinder werden hier nur berücksichtigt, für die ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.

Folgende Beispiele können Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastungen absetzen:
– Krankheitskosten durch Verordnung eines Arztes für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
– Behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten
– Behindertengerechte Ausstattung
– Bestattungskosten
– Fahrtkosten behinderter Menschen
– Heimunterbringung durch Krankheit veranlasst
– Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen – § 33a EStG
Unter diesen Paragraphen fallen Aufwendungen die für Unterhalt und eine Berufsausbildung geleistet werden.

Im Absatz 1 wird der Unterhalt an bedürftige Personen, für die der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist beschrieben.
Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen, so kann dieser die Aufwendungen bis zu einem Maxi-malbetrag in Höhe von 8.354,00 EUR (Stand 2014) im Kalenderjahr von seinem Gesamtbetrag der Ein-künfte abziehen. Der Höchstbetrag von 8.354,00 EUR darf erhöht werden um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die zur Basisabsicherung dienen.
Ausgeschlossen sind hier Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die als Zusatzversicherung (über die Basisabsicherung) für die bedürftige Person gezahlt werden.
Voraussetzung für die Absetzung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung ist, dass der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die bedürftige Person erhält und diese ein geringes oder kein Vermögen besitzt.
Hat die bedürftige Person eigene Einkünfte und Bezüge so sind diese gemindert um 624,00 EUR mit in die Berechnung des Unterhaltes einzubeziehen.

Im Absatz 2 wird der Freibetrag beschrieben, der zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgezogen werden darf.
Der Freibetrag beträgt pro Kalenderjahr 924,00 EUR.
Voraussetzung dafür ist, dass man für das Kind Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat.
Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes soweit diese den Betrag von 1.848,00 EUR überschreiten.

Für jeden vollen Kalendermonat in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindern sich die 924,00 EUR und 624,00 EUR um je ein Zwölftel.

Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen – § 33b EStG
In diesem Paragraphen wird die Höhe der Pauschbeträge geregelt, wie hoch der jeweilige Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung ist.

Behinderten-Pauschbeträge erhalten Steuerpflichtige deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt wird.
Weiterhin erhalten Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag, wenn der Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt worden ist. Bei einer Behinderung deren Grad bei mindestens 25 aber bei weniger als 50 liegt, ist die Voraussetzung für den Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag, dass auf Grund dieser Behinderung Rente oder andere Bezüge gezahlt werden oder eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt.

In dieser Aufstellung entnehmen Sie den Pauschbetrag für den jeweiligen Grad der Behinderung:

Von 25 und 30         310 EUR
Von 35 und 40         430 EUR
Von 45 und 50         570 EUR
Von 55 und 60         720 EUR
Von 65 und 70         890 EUR
Von 75 und 80      1.060 EUR
Von 85 und 90      1.230 EUR
Von 95 und 100    1.420 EUR

Behinderte Menschen die hilflos oder blind sind erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 EUR.

Hilflos sind Menschen die täglich Hilfe Fremder benötigen für die Sicherung ihrer persönlichen Existenz.

Steht einem Kind der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, für das der Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, kann auf Antrag der Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich ist der Pauschbetrag je zur Hälfte auf beide Elternteile zu verteilen, es sei denn es hat nur ein Elternteil den Anspruch auf den Kinderfreibetrag.

Pflegt ein Steuerpflichtiger einen Angehörigen der das Merkzeichen H (hilflos) oder BL (blind) im Schwerbehindertenausweis hat bzw. hat der Angehörige die Pflegestufe 3, so kann der Steuerpflichtige einen Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR im Kalenderjahr als Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Teilen sich mehrere Steuerpflichtige die Pflege, so ist der Pflege-Pauschbetrag auf die Anzahl der Steu-erpflichtigen zu verteilen.

Steuerliche Vergünstigungen für Behinderte

Fahrten zur Arbeitsstätte
Für die Fahrten zur Arbeitsstätte ist es Behinderten erlaubt, statt der 0,30 EUR pro Entfernungskilometer die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Grad der Behinderung auf mindestens 70 festgestellt ist oder der Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist und das Versorgungsamt eine erhebliche Gehbehinderung bescheinigt.

Damit der Behinderte sich nicht gezwungen fühlt die tatsächlichen Kosten nachzuweisen, darf er anstelle dieser auch 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ansetzen.

Unser Tipp:
Heben Sie alle Aufwendungen die Sie für die Fahrten zur Arbeitsstätte benötigen (Benzinkosten, Reparaturen, Steuer und Versicherungsbeiträge für Ihr Kfz) auf und reichen diese mit einer Aufstellung bei dem Finanzamt zu Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
In den meisten Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

Fahrtkosten behinderter Menschen
Behinderte Menschen können neben den Pauschbeträgen die Fahrtkosten wie folgt berücksichtigen.

Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von mindestens 70 und das Merk-zeichen „G“:

Aufwendungen durch die Behinderung veranlasste Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzu-erkennen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.
Für die Vereinfachung kann ein Aufwand bis zu 3.000 km pro Jahr angesehen werden mit dem Ansatz von 0,30 EUR.

Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) und „H“ (hilflos):

Hier dürfen nicht nur Aufwendungen durch die Behinderung veranlasst, sondern auch Fahrten für Freizeit und Erholung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
In der Regel wird eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr als angemessen anerkannt. Diese 15.000 km werden pro Jahr auch mit 0,30 EUR angesetzt.

Willi Kreh – Steuerberater, 15. Oktober 2014
Aktuelle Steuerinformationen unter www.kreh.de
Blog: www.krehaktiv.de



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