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Arbeitszimmer ab 2007 > Einspruch einlegen!

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(WKr) Ab 2007 ist ein Arbeitszimmer nur noch zu berücksichtigen, wenn es dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. 

Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Schwerpunkt aller betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, die zu steuerpflichtigen oder auch steuerfreien Einnahmen führen, darstellt. Der Schwerpunkt einer Betätigung liegt dort, wo Sie die Handlungen vornehmen und die Leistungen erbringen, dir für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dazu dürfen Sie nicht dauerhaft außerhalb Ihres Arbeitszimmers tätig werden. Und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers an verschiedenen Orten stattfinden. 

Auch wenn der Arbeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liege, benötigen bestimmte Berufe, wie insbesondere Lehrer und Trainer, das häusliche Arbeitszimmer zwingend für ihre Berufsausübung. Dies betrifft im Wesentlichen die Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. M.E. trifft dies auch auf Berufe zu wie Handelsvertreter. 

Das Arbeitszimmer müsste folglich auch in diesen Fällen wie bisher (bis 2006) nach dem objektiven Nettoprinzip als notwendige Erwerbsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sein. Ab 2007 ist durch die Gesetzesänderung aber ein Abzug für diese Fälle nicht mehr möglich. 

Sie beantragen in Ihrer Steuererklärung 2007 die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. In dem dann ergehenden Einkommensteuerbescheid werden diese Aufwendungen nicht anerkannt. Zurzeit ist für diese Fälle kein Vorläufigkeitsvermerk auf den Bescheiden vorgesehen.  

Damit die Veranlagung offen bleibt, müssen Sie zwingend innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch einlegen. Als Argumentationshilfe dient Ihnen der vorstehende Text. Weiterhin beantragen Sie die Aussetzung des Verfahrens und weisen dabei auf folgende Musterverfahren hin:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1132/07)
Finanzgericht Thüringen (Az. 4 K 351/07)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 110/07) 

M.E. wird die Frage vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden.  

Willi Kreh – Steuerberater
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