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Wasseranschluss gelegt – jetzt gibt’s Geld zurück!

(WKr) Frohe Kunde vom Bundesfinanzminister! Hausbesitzer, die in den letzten Jahren von Ihrem Versorgungsunternehmen einen neuen Wasseranschluss gelegt bekommen haben, können Geld zurück bekommen. Grund dafür ist, dass für die Verlegung eines Wasseran-schlusses jetzt nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden ist.
Soweit die Voraussetzungen zutreffen, kann der Kunde die Berichtigung der Rechnung und damit die Erstattung der Umsatzsteuerdifferenz verlangen.

Was hat sich geändert?
Die Finanzverwaltung reagiert damit jetzt auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2008. Darin hat der BFH entschieden, dass das Verlegen eines Wasseranschlusses durch den Versorger nur eine Nebenleistung zur Wasserlieferung ist. Also ungefähr wie eine Transportverpackung. Damit ist auch für Wasserkunden der steuerliche Grundsatz anzu-wenden, dass die Nebenleistung steuerlich immer das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ist die Hauptleistung also steuerbegünstigt (7% Umsatzsteuer) dann muss die Nebenleistung ebenfalls mit 7% begünstigt werden.

Was sind Nebenleistungen?
Beispiele für Haupt- und Nebenleistung sind die Vermietung einer Wohnung (steuerfreie Hauptleistung) mit Parkplatz, die Lieferung von Lehrmaterial als Nebenleistung zum Unter-richt, oder auch Transportversicherung bei Lieferungen. Bei Kleinbeträgen bis 20 Euro gibt es übrigens Vereinfachungsregeln. So können Süßigkeiten mit Spielzeug, Bilderbücher mit Spielzeug, oder Bücher mit CD mit dem Steuersatz für den wertbestimmenden Teil versteu-ert werden. Überraschungseier sind deshalb wie Schokolade mit 7% zu versteuern.

Zurück zum Wasseranschluss
Da also jetzt laut Bundesfinanzministerium der Hauswasseranschluss lediglich als "Verpa-ckung" des gelieferten Wassers anzusehen ist, können die Hausbesitzer von Ihrem Wasser-versorger eine berichtigte Rechnung für Verlegung oder Reparatur des Hausanschlusses und natürlich die Erstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer verlangen. Das sind bei Kos-ten von 1.000 Euro immerhin 120 Euro bei Leistungen ab 2007, für Arbeiten vor 2007 sind pro 1.000 Euro Kosten immerhin 90 Euro Umsatzsteuer zu erstatten.

Vorsteuerabzug bleibt
Soweit die Arbeiten für Unternehmen ausgeführt wurden, brauchen die Rechnungen für Ar-beiten nicht geändert zu werden. Hier bleibt es bei dem vollen Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung nicht geändert wird. Der Versorger kann sich die auszuzahlende Umsatzsteuer in aller Regel noch für mehrere Jahre vom Finanzamt zurückholen.

Wichtig: Der Rechnungsaussteller
Voraussetzung für die Rechnungsänderung ist immer, dass die Maßnahme vom Versorger berechnet worden ist. Wenn Sie direkt ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt haben, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung zur Wasserlieferung. Ob der Versorger die Arbeiten selbst ausgeführt oder an Fremdfirmen vergeben hat, ist dagegen ohne Belang.

Fazit:
Fordern Sie bei Ihrem Versorger eine geänderte Rechnung und die Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer an.

Willi Kreh – Steuerberater, 10. Juni 2009
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