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Pflichtangaben in Rechnungen – Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen

(WKr) Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Jeder Unternehmer hat die Verpflichtung, einem anderen Unternehmer eine Rechnung – grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung – auszustellen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnung kann in der Praxis aus mehreren Dokumenten bestehen, welche inhaltlich verknüpft sind und insgesamt sämtliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung beinhalten müssen. Enthält eine Rechnung nicht die erforderlichen Pflichtangaben, kann der Unternehmer als Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Pflichtangaben in Rechnungen
Die zwingenden Inhaltsangaben für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind im Umsatzsteuergesetz §14 Abs. 4 aufgelistet.

Hierzu habe ich eine Checkliste zusammengestellt, die Sie gerne per eMail bei mir anfordern können. krehaktiv@kreh.de   >   Stichwort:   Pflichtangaben in Rechnungen

Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das Datum der Lieferung oder Leistung und die genaue Beschreibung der Leistung bzw. Bezeichnung der Lieferung. Insbesondere zu diesen beiden Punkten haben die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof mehrere Urteile erlassen zugunsten der Finanzverwaltung.

Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ist in einer Rechnung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Möglich ist auch ein Hinweis in der Rechnung auf den Lieferschein, der das Lieferdatum enthält und eindeutig der Rechnung zugeordnet werden kann.

Die Leistungsbeschreibung muss eine eindeutige Identifizierung des Leistungsgegenstandes ermöglichen. Dieses kann auch durch einen in der Rechnung enthaltenen Hinweis auf ergänzende Vertrags- oder Geschäftsunterlagen geschehen.

Überprüfung der Rechnungen
Eine sorgfältige Prüfung der Eingangrechnungen sollte konsequent durchgeführt werden, damit der Vorsteuerabzug nicht versagt wird. Rechnungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen vom Rechnungsaussteller entsprechend ergänzt werden.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 5. April 2011
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