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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

(WKr) Nachstehend habe ich Ihnen die Vorschriften aufgeführt, die Sie beachten müssen, damit die Auf-wendungen auch zu einem Steuervorteil führen.

Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.

Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 150 EUR muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
• Rechnung muss maschinell erstellt und registriert sein
• Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, die Menge und den einzelnen Betrag pro Rechnungsposition – Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“ werden nicht anerkannt)
• Bruttobetrag – Entgelt
• Ausweis des Umsatzsteuersatzes in %

Bei Bewirtungskosten über 150 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• Fortlaufende Rechnungsnummer
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
• Nettoentgelt – aufgeteilt nach Umsatzsteuersätzen
• Umsatzsteuerbetrag in EURO

Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
• Namen der Teilnehmer
• Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
• Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe werden nicht anerkannt – wie z.B. Geschäftsbesprechung)
• Tag und Ort der Bewirtung
• Gesamtbetrag der Kosten
• Unterschrift des Bewirtenden

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 13. Juli 2013
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